Satzung

Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Cork/Irland e.V.
SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Cork/Irland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt den Zweck, auf der Grundlage der am 27. Juni 1988 unterzeichneten Urkunde die Städtepartnerschaft zwischen Köln und Cork zu fördern.
2. Der Verein informiert über die Stadt Cork in Köln und über Köln in Cork.
3. Der Verein initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die den direkten Kontakt zwischen Bürgern von Köln und Bürgern von Cork ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt und berät er Kölner Institutionen etwa bei der Kontaktanbahnung zu Institutionen in der Partnerstadt Cork oder bei Durchführung von (gegenseitigen) Partnerschaftstreffen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen zwecks, fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Köln mit der Maßgabe zu, es zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln – Cork zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich gestellt werden müssen. Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod, – Satzung Köln-Cork e.V., Fassung vom 20.03.1989 –
b) durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist gegenüber dem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu erklären und kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
c) durch Ausschluß. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen fälligen Beitrag nicht entrichtet hat oder wer den zwecken des Vereins vorsätzlich zuwider handelt. Ober den Ausschluß beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Vorstandssitzung mitzuteilen. Dem Auszuschließenden ist vor Beschlußfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
5. Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen aus der Mitgliedschaft keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu .

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
2. Der Beitrag ist jährlich zu zahlen.

 

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in sowie drei Beisitzer(n)/innen.
2. Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der gesamte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.
4. Das Amt eines Mitgliedes aus dem Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das Vereinsvermögen, er stellt einen Haushaltsplan auf und legt jährlich Rechnung gemäß den Unterlagen des/der Schatzmeister(s)/in.
7. Vorstandssitzungen finden möglichst vierteljährlich, jedoch mindestens zweimal jährlich statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An den Vorstandssitzungen können die Vereinsmitglieder teilnehmen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monate,
d) auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder. – Satzung Köln-Cork e.V., Fassung vom 20.03.1989 –
2. Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins hinzuweisen. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
5. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Aussprache und Beschlußfassung über die Arbeit des Vereins,
g) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/ der Vorsitzenden beziehungsweise Versammlungsleiter/in sowie von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren des Vereins. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis.
2. Das nach Beeendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Köln gemäß den Bestimmungen in § 3 Absatz (6) der Satzung.

 

Köln, den 20. März 1989
Wolfgang Schwarzhaupt senior, Monika Tonger, Frank Davenport, Christa Becker, Ludwig Hoerner, Walter Hartwig, Bruno Schiefer

Hinweis: Der Verein ist unter 43 VR 10149 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen



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